Hikkaduwa Verein e.V.

Satzung

des Hikkaduwa Vereins e.V.

Der Verein führt den Namen „Hikkaduwa-Verein“. Er ist am 02.08.2003 unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gegründet worden. Der Verein wurde am 10.03.2004 unter „VR 763“ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Überlingen eingetragen.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Salem, Bodenseekreis. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO 1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung von bedürftigen Personen im Ausland. Zur Erreichung des Zwecks fördert der Verein die schulische und berufliche Ausbildung von Kindern und jungen Erwachsenen.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Schulausbildung von Kindern und Jugendlichen in Sri Lanka. Mit Unterstützung der Vereinsmitglieder erhalten die Kinder und Jugendlichen vorrangig an nicht-staatlichen Schulen eine gegenüber den staatlichen Schulen weiterführende Ausbildung. Die Spenden der Vereinsmitglieder decken die Kosten für den Unterricht, für Lehrmittel sowie für die medizinische Versorgung in der Schule. Es handelt sich ausnahmslos um Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien, die wegen zerrütteter Familienverhältnisse oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und ohne die Spenden der Vereinsmitglieder keine Chance auf eine umfassende schulische Ausbildung hätten. Die Unterstützung erfolgt durch Patenschaften mit den betroffenen Personen.
§ 2 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, auch auf Anregung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
durch schriftlich zu erklärenden Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres
durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Beschluß bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragshöhe wird zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt. Das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erworben wird, gilt als volles Beitragsjahr. Der Beitrag ist im voraus bzw. zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist das Mitglied verpflichtet, anfallende Mahnkosten zu ersetzen.

§ 5 Mittelverwendung 
Mittel des Vereins (Vermögen, Einnahmen aus Tätigkeiten, Spenden) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Begünstigungsverbot 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Jeder/jede von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mitwirken. Er gibt sich – soweit notwendig – eine Geschäftsordnung. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse und Abstimmungen auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder fernmündlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes nach Prüfung. Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer.
c) Zustimmung zum Jahresbericht und Genehmigung des Rahmenplanes
d) Genehmigung der Beitragsordnung und ggf. deren Änderung
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. bevollmächtigten Mitglieder. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins.
f) Vorschlagsrecht für neue Mitglieder und für einzelne Fördermaßnahmen
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den Schriftführer. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25% der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die den/die Vorsitzenden bzw. den/die Schriftführer/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen.
Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur mit bis zu drei Vollmachten versehen werden und dafür das Stimmrecht ausüben. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit durch den/die Schriftführer/in geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, falls die Satzung es nicht anders bestimmt.
Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Schriftführer/in, unterzeichnet.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.08.2003 angenommen.
Die Änderung in §9 wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2004 angenommen.
Die Änderung in §1 wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2011 angenommen.

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